GCD: Der grüne Vogel fängt den Wurm

Die Redewendung vom frühen Vogel zielt darauf ab, dass im Morgengrauen für den Vogel die besten Chancen bestehen, einen Wurm zu fangen. Doch welche Analogie lässt sich zum grünen Vogel aufbauen? Der Methapher des grünen Vogels steht für das Unternehmen, das erfolgreich mit umweltfreundlichen Angeboten Kunden gewinnt und langfristig an sich bindet. Bei GCD geht es um die Green Claims Direktive in der Europäischen Union und die Frage, wie Sie Greenwashing vermeiden können. Somit schützen Sie die Reputation Ihres Unternehmens, ihrer Marke und ihrer Produkte schützen.

Umweltfreundliche Produktaussagen allgegenwärtig

Produktaussagen zu Umweltbelangen, wie zum Beispiel:

  • der ozeanfreundlicher Sport-BH,
  • das CO2-neutralen Obst,
  • die grünen Talenten,
  • mikroplastik-freies Meersalz
  • oder dem klimaneutralen Versand im E-Commerce,

sind allgegenwärtig. Das veranschaulicht auch unsere folgende Kollage.

Kollage zur Veranschaulichung von Umweltaussagen bei Produkten.

Leider entbehren diese Aussagen nur allzu oft jeglicher Nachweise oder Begründung. Eine Motivation für solche Aussagen ist, den Kunden ein gutes Gewissen, bei ihrer Kaufentscheidung zu geben. Ein weiteres Motiv ist, einen höheren Preis für die Leistung zu verlangen, denn die Käufer: innen wollen durch ihre Kaufverhalten zu einer nachhaltigeren Welt beitragen. Dafür sind sie bereit auch einen höheren Preis zu bezahlen.

Eine oft zitieren Studie der EU-Kommission (2020) verdeutlicht, dass über die Hälfte der geprüften Umweltaussagen in der EU als vage, irreführend oder unfundiert beurteilt werden. 40 Prozent der Aussagen waren nicht belegt. Hinzu kommt, dass es auf dem EU-Markt neben den Produktaussagen mit über 230 verschiedene Umweltzeichen einen Wildwuchs von Zeichen und Siegeln gibt.

Greenwashing vermeiden!

Grundsätzlich täuscht das sogenannte Greenwashing jedoch nicht nur die Konsumierenden und Käufer: innen. Durch Greenwashing werden in unserer kundenzentrierten Wirtschaft, wo es um Differenzierung geht, auch Anbieter benachteiligt, die wirklich nachhaltige Produkte herstellen und vertreiben.

GCD – Die neue Richtlinie gegen Greenwashing

Die neue „Richtlinie (Green Claims Directive kurz GCD) zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825) ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 27. März 2026 erfolgen und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden.

Die deutsche Fassung der Richtlinie finden Sie hier. Auch wenn die Umsetzung in deutsches Recht noch ansteht, laden wir Sie dazu ein, sich rechtzeitig über die Inhalte und zukünftige Maßnahmen zu beraten. Die Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen. Denn die neue Richtlinie betrifft vorvertragliche Pflichtinformationen ihres Angebotes, unter anderem über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen sowie über gewerbliche Garantien und gesetzliche Gewährleistungen.

Weitere Hinweise zur Richtlinie, ihren Zielen, Beispielen und vieles mehr finden Sie hier. Wenn Sie fragen zu der Richtlinie und der Umsetzung in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Erfolgreicher Einstieg in die Berichterstattung zur Nachhaltigkeit

Der ideale Einstieg mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) bietet Unternehmen eine sehr gute Einstiegsebene für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsbericht. Der DNK stellt Unternehmen und Organisationen jeder Größe und Rechtsform einen Rahmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte und deren Management zur Verfügung.

Vorteile des Deutschen Nachhaltigkeitskodex

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) bietet Unternehmen einige Vorteile, die den Einstieg erleichtern. Zu den Vorteilen gehört die komprimierte und benutzerfreundliche Form.

Die 20 Kriterien des DNK geben eine klare Struktur und eine sehr guten Fokus

Auswahl der Kriterien

Der Fokus deckt die wesentlichen Themen für die Berichterstattung über Nachhaltigkeit ab. Bei dem Nachhaltigkeitskonzept geht es um Strategie und Prozessmanagement. Die Nachhaltigkeitsaspekte behandeln Umweltbelange und Gesellschaft. Die Unternehmen stellen hier Chancen und Risiken dar. Hier beziehen Sie Stellung zu ihren Zielen und Maßnahmen. Außerdem berichten Sie zu zwanzig vorgegebenen Leistungsindikatoren.

Besonders interessant für „Ersties“ bei DNK ist die Comply-or-Explain Methode. Diese Methode bietet die Option darüber zu berichten, dass und wie das Unternehmen ein Berichtskriterium erfüllt (Comply). Doch nicht jedes Unternehmen kann alle Kriterien auf Anhieb erfüllen. Hier bietet die Comply-or-Explain Methode die Möglichkeit zu erklärt, woran das liegt und was geplant ist, um in einer zukünftigen Berichtsperiode das Kriterium zu erfüllen (Explain). Dafür genug erstmal die begründete Erklärung, um den Anforderungen des Kriteriums zu entsprechen.

Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen

Die Datenbank ist das Herzstück des DNK und verbessert die Vergleichbarkeit der Angaben und eignet sich zur Beurteilung verschiedener Marktteilnehmer. Hier finden Sie alle bisher veröffentlichten Erklärungen der über 1.000 DNK-Anwenderunternehmen. Die Veröffentlichung in der DNK-Datenbank erfolgt nach Durchsicht auf formale Vollständigkeit.

Nächste Schritte zum DNK-Bericht

Wir bieten Unterstützung bei der Nachhaltigkeitsstrategie, Chancen- und Risikoanalyse, Wesentlichkeitanalyse, Stakeholder-Analyse, Zielfindung und Zielformulierung.

Screenshot: Administrator Status (https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/de/)

Sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen, wenn Sie Impulse bei der Maßnahmenfindung, Umsetzung, Messbarkeit, Datenanalyse, Darstellung oder Berichterstattung benötigen.

Mit uns erreichen Sie das Ziel eines erfolgreichen, anerkannten Nachhaltigkeitsbericht schneller.

Aktuelles zur EU Richtlinie gegen Greenwashing

Was Sie zur neuen EU-Richtlinie Greenwashing wissen müssen

Erfahren Sie hier mehr zu der neuen Richtlinie gegen Greenwashing, die im März 2023 von der EU-Kommission beschlossen wurde. Mit der Richtlinie schlägt die Europäische Kommission gemeinsame Kriterien gegen irreführende Umweltaussagen von Gewerbetreibenden vor.

Der Beitrag beinhaltet folgende Punkte:

  • Ziele der neuen Greenwashing – Richtlinie
  • Inhalte
  • Beispiele für lautere Praktiken
  • Beispiele für unlautere Praktiken

Ziele der neuen EU-Richtline gegen Greenwashing

Die Richtlinie zielt auf einen höheren Verbraucher- und Umweltschutz ab. Da es sich um eine EU-Richtlinie handelt soll diese für einen Standardisierung der Maßnahmen gegen Greenwashing und somit einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des EU-Binnenmarkts leisten. Da Nachhaltigkeit in der Wirtschaft und bei den Unternehmen ein Megatrend ist, soll der ökologische Wandel der Wirtschaft europaweit voranschreiten und der Green Deal vorankommen. Verbraucher: innen sollen mit der Richtlinie stärker in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen.

Grundsätzlich sollen mit der EU-Richtlinie gegen Greenwashing Praktiken verhindert werden, die in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren, irreführenden Umweltaussagen zu Produkten, Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten sowie nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegeln gebracht werden.

Auswirkung auf klimabezogene Aussagen einen Produktes

Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, die sich auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Datum beziehen, sollen durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene,

  • klare
  • objektive
  • öffentlich zugängliche und
  • öffentlich überprüfbare

Verpflichtungen und Ziele gestützt werden.

Hier muss der Gewerbetreibende einen ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan vorweisen können, aus dem hervorgeht, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden und in dem eine entsprechende Mittelzuweisung zur Erreichung der künftigen Leistung vorgesehen ist.

Vergleichsaussagen zu ökologischen oder Sozialen Produktmerkmalen

Gewerbetreibende verpflichten sich, die Verbrauchern bei Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Merkmale oder Zirkularitätsaspekte, wie der Haltbarkeit, der Reparierbarkeit oder der Recyclingfähigkeit  zu informieren, über die Vergleichsmethode, die verglichenen Produkte, den Gegenstand des Vergleichs, die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.

Anforderung an nachhaltige Zertifizierungssysteme

Zertifizierungssysteme für zum Beispiel Nachhaltigkeitssiegeln sollen Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen. Dies umfasst eine objektive Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems. Die Überwachung muss von einem Dritten durchgeführt wird, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Zertifizierungssystem-Inhaber als auch von dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage internationaler, EU-weiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt ist (z. B. ISO 17065).

Die oben aufgeführten Beispiele stelle nur eine Auswahl an Praktiken der EU-Richtlinie gegen Greenwashing dar. Die Richtlinie selber wurde bisher von der EU-Kommission verabschiedet und im Januar 2024 vom EU Parlament beschlossen. Die Mitgliedsstaaten müssen noch zustimmen, damit das Gesetz endgültig in Kraft treten kann. Danach haben die EU-Staaten dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Wenn Sie fragen zu der Richtlinie und der Umsetzung in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Greenwashing vermeiden: Urteil zu „klimaneutral“

Foto von "pro climate" Siegel
Beispiel: Label „umweltneutral“

Werbeaussagen zum Thema Klima müssen für den Käufer mit den wesentlichen Informationen zum Verständnis von Begriffen wie „klimaneutral“ (in dem Fall mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) hinterlegt werden.

Das besagt ein Urteil des Landgericht Karlsruhe nach mündlicher Verhandlung (13 O 46/22 KfH).

Ansonsten droht die Unterlassung solcher Begriffe nach § 5a Abs. 1 UWG.

Das Landgericht Karlsruhe geht in seinem Urteil vom „umweltinteressierten, durchschnittlichen Verbraucher“ aus. Die Kompensation darf nicht zu abstrakt sein (hier ein Waldprojekt in Peru). Ferner muss das produktbezogene, emittierte Treibhausgas dauerhaft bilanziell neutralisiert worden sein.

Das Urteil schafft Rechtssicherheit und erhöht die Anforderung an werbende Unternehmen zur Vermeidung von Greenwashing.

In unseren Workshops beraten wir Sie gerne, wie Sie Greenwashing vermeiden.

Pressemitteilung zum Urteil des LG Karlsruhe.