Aktuelles zur EU Richtlinie gegen Greenwashing

Was Sie zur neuen EU-Richtlinie Greenwashing wissen müssen

Erfahren Sie hier mehr zu der neuen Richtlinie gegen Greenwashing, die im März 2023 von der EU-Kommission beschlossen wurde. Mit der Richtlinie schlägt die Europäische Kommission gemeinsame Kriterien gegen irreführende Umweltaussagen von Gewerbetreibenden vor.

Der Beitrag beinhaltet folgende Punkte:

  • Ziele der neuen Greenwashing – Richtlinie
  • Inhalte
  • Beispiele für lautere Praktiken
  • Beispiele für unlautere Praktiken

Ziele der neuen EU-Richtline gegen Greenwashing

Die Richtlinie zielt auf einen höheren Verbraucher- und Umweltschutz ab. Da es sich um eine EU-Richtlinie handelt soll diese für einen Standardisierung der Maßnahmen gegen Greenwashing und somit einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des EU-Binnenmarkts leisten. Da Nachhaltigkeit in der Wirtschaft und bei den Unternehmen ein Megatrend ist, soll der ökologische Wandel der Wirtschaft europaweit voranschreiten und der Green Deal vorankommen. Verbraucher: innen sollen mit der Richtlinie stärker in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen.

Grundsätzlich sollen mit der EU-Richtlinie gegen Greenwashing Praktiken verhindert werden, die in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren, irreführenden Umweltaussagen zu Produkten, Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten sowie nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegeln gebracht werden.

Auswirkung auf klimabezogene Aussagen einen Produktes

Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, die sich auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Datum beziehen, sollen durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene,

  • klare
  • objektive
  • öffentlich zugängliche und
  • öffentlich überprüfbare

Verpflichtungen und Ziele gestützt werden.

Hier muss der Gewerbetreibende einen ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan vorweisen können, aus dem hervorgeht, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden und in dem eine entsprechende Mittelzuweisung zur Erreichung der künftigen Leistung vorgesehen ist.

Vergleichsaussagen zu ökologischen oder Sozialen Produktmerkmalen

Gewerbetreibende verpflichten sich, die Verbrauchern bei Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Merkmale oder Zirkularitätsaspekte, wie der Haltbarkeit, der Reparierbarkeit oder der Recyclingfähigkeit  zu informieren, über die Vergleichsmethode, die verglichenen Produkte, den Gegenstand des Vergleichs, die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.

Anforderung an nachhaltige Zertifizierungssysteme

Zertifizierungssysteme für zum Beispiel Nachhaltigkeitssiegeln sollen Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen. Dies umfasst eine objektive Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems. Die Überwachung muss von einem Dritten durchgeführt wird, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Zertifizierungssystem-Inhaber als auch von dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage internationaler, EU-weiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt ist (z. B. ISO 17065).

Die oben aufgeführten Beispiele stelle nur eine Auswahl an Praktiken der EU-Richtlinie gegen Greenwashing dar. Die Richtlinie selber wurde bisher von der EU-Kommission verabschiedet und im Januar 2024 vom EU Parlament beschlossen. Die Mitgliedsstaaten müssen noch zustimmen, damit das Gesetz endgültig in Kraft treten kann. Danach haben die EU-Staaten dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Wenn Sie fragen zu der Richtlinie und der Umsetzung in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gerne an.

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