Werbeaussagen zum Thema Klima müssen für den Käufer mit den wesentlichen Informationen zum Verständnis von Begriffen wie „klimaneutral“ (in dem Fall mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) hinterlegt werden.
Das besagt ein Urteil des Landgericht Karlsruhe nach mündlicher Verhandlung (13 O 46/22 KfH).
Ansonsten droht die Unterlassung solcher Begriffe nach § 5a Abs. 1 UWG.
Das Landgericht Karlsruhe geht in seinem Urteil vom „umweltinteressierten, durchschnittlichen Verbraucher“ aus. Die Kompensation darf nicht zu abstrakt sein (hier ein Waldprojekt in Peru). Ferner muss das produktbezogene, emittierte Treibhausgas dauerhaft bilanziell neutralisiert worden sein.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit und erhöht die Anforderung an werbende Unternehmen zur Vermeidung von Greenwashing.
In unseren Workshops beraten wir Sie gerne, wie Sie Greenwashing vermeiden.
Pressemitteilung zum Urteil des LG Karlsruhe.